Der RAD-Arzt Dr. med. D._____ führte in seiner Aktenbeurteilung vom 21. November 2022 ebenfalls aus, dass die versicherungsmedizinisch ermittelte Arbeitsfähigkeit die ressourcenorientierte Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers abbilde und sich dadurch von der ausschliesslich diag- nose- und defizitorientierten Interpretation und passiven Haltung des Beschwerdeführers unterscheide (VB 87 S. 4). Von einer passiven Haltung (vgl. Beschwerde S. 10) ging Dr. med. D._____ wohl aufgrund der subjektiven Krankheitsüberzeugung des Beschwerdeführers aus. Entgegen dem Beschwerdeführer folgerte der RAD-Arzt aus den Vorakten jedoch nicht, - 10 -