92.19 S. 17). Er hielt jedoch auch fest, die beklagten Beschwerden seien unter Würdigung der klinischen, operativen und radiologischen Befunde medizinisch zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität sei medizinisch nicht nachvollziehbar. Auch die vom Beschwerdeführer beschriebene, deutlich eingeschränkte Gehstrecke lasse sich aufgrund der objektivierbaren (orthopädischen und neurologischen) sowie neurophysiologischen Befunde nicht erklären (VB 73.4 S. 16; VB 92.19 S. 18).