hoc sei medizinisch nicht zulässig, hieraus einen diagnostischen Rückschluss als Bestätigung für den neuropathischen Schmerz abzuleiten. Zusammenfassend werde von neurologisch-versicherungsmedi- zinischer Seite das Vorliegen eines neuropathischen Schmerzbildes nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestätigt (VB 92.16 S. 2).