__ vom 9. Juni 2022 nicht berücksichtigt worden (VB 92.16 S. 1). Ebenfalls als nicht weiter berücksichtigte, unfallfremde Differenzialdiagnose für die genannte Störung habe ein chronisches Ekzem bestanden. Als Argument für das Bestehen eines neuropathischen Schmerzes werde von neurologischer Seite die gewählte antineuropathische Therapie genannt. Gemäss dem Grundsatz einer exjuvantibus Therapie mit dem Rückschluss cum hoc ergo propter hoc sei medizinisch nicht zulässig, hieraus einen diagnostischen Rückschluss als Bestätigung für den neuropathischen Schmerz abzuleiten.