Die Vereinbarkeit der Schmerzangaben mit dem Zustand nach Kompartmentsyndrom sei lediglich möglich, jedoch nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Die Diagnosestellung eines neuropathischen Schmerzes sei nicht überzeugend und nachvollziehbar bzw. werde nicht erklärt hinsichtlich bestehender alleiniger klinischer Angaben mit der subjektiven Schmerzanamnese von tiefen und brennenden sowie belastungsabhängigen Schmerzen. Hinweise für eine Berührungsempfindlichkeit hinsichtlich -9-