bleiben würden. Es sei zu erwähnen, dass es sich bei der Schmerzangabe um ein rein subjektives Empfinden des Beschwerdeführers handle. Es sei aber die ärztliche Aufgabe, die subjektiven Beschwerden aufgrund der objektivierbaren medizinischen Befunde zu relativieren. Aus diesen Gründen und aufgrund der klinischen, operativen und radiologischen Befunde sei von ihm (med. pract. B._____) im Bericht vom 25. Juli 2022 beschrieben worden, dass die beklagten Beschwerden nur zum Teil erklärbar, aber die Beschwerdeintensität medizinisch nicht nachvollziehbar sei und sich die vom Beschwerdeführer deutlich eingeschränkte Gehstrecke nicht erklären lasse.