Nach Eingang der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 12. und 13. Oktober 2022 (VB 92.23 f.) führte med. pract. B._____ in seiner Aktenbeurteilung vom 2. November 2022 aus, die Untersuchung, welche von ihm am 25. Juli 2022 durchgeführt worden sei, weise praktisch auf identische klinische Befunde im Bereich des rechten Unterschenkels/OSG und des rechten Fusses hin, wie diese von Dr. med. E._____ zur Untersuchung vom 31. März 2022 festgestellt worden seien (VB 92.19 S. 15 f.). Bezüglich der Knieproblematik hätten sich die Befunde ebenfalls bereits seit mehreren Monaten nicht mehr verändert.