4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die versicherungsinternen Ärzte würden ohne hinreichende Erklärung von den im Kantonsspital E._____ und in der Universitätsklinik F._____ gewonnenen Erkenntnissen abweichen und sich nicht damit auseinandersetzen, dass die Beschwerden von den Behandlern als plausible Unfallfolgen qualifiziert worden seien (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).