_ nicht die Schlüssigkeit ihrer früheren Stellungnahmen zu überprüfen, sondern diese lediglich zu erläutern und ergänzen. Daraus lässt sich nicht bereits schliessen, dass auch nur geringe Zweifel an den Beurteilungen evident gewesen seien und daher ein Gutachten hätte eingeholt werden müssen. Damit ist das Vorgehen der Suva vorliegend nicht zu beanstanden und die Stellungnahmen von med. pract. B._____ vom 2. November 2022 und von Dr. med. C._____ vom 16. November 2022 sind nicht bereits deshalb als nicht beweiswertig einzuschätzen.