4.2. 4.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Zweifel an der kreisärztlichen Stellungnahme hätten durch ein externes Gutachten aus dem Weg geräumt werden müssen und man hätte nicht nochmals bei den Kreisärzten nachfragen dürfen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass die Suva aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers (VB 92.23 f.) ergänzende kreisärztliche Aktenbeurteilungen eingeholt hat (vgl. VB 92.20). Dabei hatten Dr. med. C._____ und med. pract. B._____ nicht die Schlüssigkeit ihrer früheren Stellungnahmen zu überprüfen, sondern diese lediglich zu erläutern und ergänzen.