4. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, auf die Beurteilungen der Kreisärzte Dr. med. C._____ und med. pract. B._____ sowie des RAD- Arztes Dr. med. D._____ könne nicht abgestellt werden. Die versicherungsinternen Ärzte würden ohne hinreichende Erklärung von den im Kantonsspital E._____ und in der Universitätsklinik F._____ gewonnenen Erkenntnissen abweichen. Der Sachverhalt sei daher unzureichend abgeklärt (vgl. Beschwerde S. 5 ff.). -6-