3.1.2.2. In seiner Stellungnahme vom 2. November 2022 führte med. pract. B._____ aus, in den Einwänden des Beschwerdeführers vom 12. Oktober 2022 (VB 92.24) seien keine neuen medizinischen Tatsachen dargelegt worden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass dessen Ausführungen nichts an der kreisärztlichen Beurteilung zu ändern vermöchten (VB 92.19 S. 20).