gegeben sein: Kein Besteigen von Leitern, Gerüsten sowie Begehen von unebenem Gelände, auch keine Arbeiten in Zwangshaltungen, wie Kauern oder Knien, sehr selten Besteigen von Treppen, kein Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von mittelschweren bis schweren Lasten mit Hubwagen ohne Eigenbetrieb, keine Arbeiten mit Schlägen und/oder Vibrationen auf die rechte untere Extremität sowie keine Arbeiten unter schlechten Wetterverhältnissen, wie Kälte oder Nässe. Ansonsten würden keine anderen Einschränkungen bestehen, insbesondere nicht solche zeitlicher Natur (VB 73.4 S. 16 f.).