Die Beschwerdegegnerin erhöhte die Hilflosenentschädigung demnach zu Recht nach Massgabe des Datums des Revisionsbegehrens (29. November 2021 [VB 125]; vgl. E. 5.2) und unter Berücksichtigung der von der zuständigen Abklärungsperson festgestellten nicht altersgemässen Hilfsbedürftigkeit in vier der massgebenden Lebensverrichtungen (vgl. VB 135) per 1. November 2021 auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades. Damit erweist sich die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2023 als rechtens. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.