5.3. Nach der mit Verfügung vom 19. November 2019 erfolgten Zusprache einer leichten Hilflosenentschädigung ging der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2021 eine erneute Anmeldung zum Bezug von medizinischen Massnahmen aufgrund einer neu aufgetretenen Epilepsie zu (vgl. VB 89.1). Im Rahmen der daraufhin diesbezüglich getroffenen Abklärungen wurden diverse medizinische Berichte zu den ab Januar 2021 erstmals erlittenen epileptischen Anfällen sowie zur Autismusabklärung eingereicht (vgl. VB 98; 104; 109; 122). Dass aufgrund der beiden neu diagnostizierten - 12 -