Vielmehr genügt es, dass die Verwaltung, sei es aufgrund eines Wiedererwägungsgesuchs oder von Amtes wegen, Feststellungen getroffen hat, die das Vorliegen eines relevanten Mangels als glaubhaft oder wahrscheinlich erscheinen lassen. Der Mangel gilt aber auch dann als entdeckt, wenn der oder die Versicherte ein Revisionsgesuch gestellt hat, das die Verwaltung zum Tätigwerden und weiteren Abklärungen verpflichtet hätte (Urteil des Bundesgerichts 8C_240/2022 vom 23. August 2022 E. 4.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 129 V 433 E. 6.2 und 6.4 S. 437 f.).