lifizieren ist, weshalb es dieser frei stand, mittels Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG auf den fraglichen Entscheid zurückzukommen (vgl. E. 4.2.2.), was sie denn auch getan hat (vgl. VB 147 S. 2). Es wäre dem Beschwerdeführer überdies unbenommen gewesen, im Vorbescheidverfahren gegen den vorgesehenen zweifellos unrichtigen Entscheid zu opponieren bzw. die entsprechende Verfügung mittels Beschwerde anzufechten, was er indes nicht tat. Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht die Voraussetzungen einer prozessualen Revision verneint, weshalb für - 11 -