Der Entscheid wäre schliesslich nur dann mittels prozessualer Revision zu korrigieren, wenn dessen ursprüngliche Fehlerhaftigkeit lediglich darauf beruhte, dass der Verwaltung bestimmte Tatsachen oder Beweismittel unverschuldetermassen verborgen blieben (zur Abgrenzung zwischen prozessualer Revision und Wiedererwägung: SVR 2022 IV Nr. 19 S. 60 ff.; 9C_212/2021 E. 4.5.3). Vorliegend ist jedoch auch der Beschwerdeführer der Ansicht (vgl. Beschwerde S. 8 f.), dass die Verfügung vom 19. November 2019 aufgrund einer offensichtlichen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Beschwerdegegnerin als zweifellos unrichtig zu qua-