Sehbehinderung auf Hilfe angewiesen sei (VB 112 S. 3 f.). Dieser Bericht war den Eltern des Beschwerdeführers bereits damals zugestellt worden (vgl. VB 112 S. 5), ging der Beschwerdegegnerin dagegen erst im Juli 2021 zu (vgl. VB 112 S. 1). Es ist daher auch unzutreffend, dass die Beibringung der erforderlichen Beweise dem Beschwerdeführer (bzw. dessen Eltern) nicht früher möglich gewesen wäre.