Schliesslich wurde die retrospektive Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Abklärungsperson am 17. August 2022 im Wesentlichen anhand der Angaben der Eltern vorgenommen (vgl. VB 135 S. 2 ff.), welche bereits im Jahre 2019 anlässlich eines Hausbesuchs hätten erhoben werden können. Weiter war bereits im zuhanden des zuständigen schulpsychologischen Dienstes verfassten heilpädagogischen Fachbericht vom 7. Oktober 2015 unter Hinweis auf einen logopädischen Abklärungsbericht vom 8. Juli 2015 festgehalten worden, dass der Beschwerdeführer in allen Bereichen der Selbstversorgung (Körperpflege, An- und Ausziehen, Nahrungsaufnahme) aufgrund der