8130 und 8131 des KSIH (gültig ab 1. Januar 2015) zwingend eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen müssen. Schliesslich wurde die retrospektive Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers durch die Abklärungsperson am 17. August 2022 im Wesentlichen anhand der Angaben der Eltern vorgenommen (vgl. VB 135 S. 2 ff.), welche bereits im Jahre 2019 anlässlich eines Hausbesuchs hätten erhoben werden können.