Zudem wurde auf die Frage nach den bestehenden physischen Einschränkungen ärztlicherseits eine schwere allgemeine Entwicklungsverzögerung angegeben (vgl. VB 66 S. 8). Da es sich um eine Erstanmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung handelte, hätte die Beschwerdegegnerin gemäss damals gültigen Rz. 8130 und 8131 des KSIH (gültig ab 1. Januar 2015) zwingend eine Abklärung an Ort und Stelle durchführen müssen.