vom 13. September 2019 (VB 78) und ging von einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Grades im Sonderfall aufgrund hochgradiger Sehschwäche aus (vgl. VB 80 S. 1 f.). In der Anmeldung wurde jedoch in vier der sechs relevanten alltäglichen Lebensverrichtungen eine Hilfsbedürftigkeit angegeben (vgl. 66 S. 4 f.), was einem mittleren Grad der Hilflosigkeit entsprechen würde. Zudem wurde auf die Frage nach den bestehenden physischen Einschränkungen ärztlicherseits eine schwere allgemeine Entwicklungsverzögerung angegeben (vgl. VB 66 S. 8).