4.3. In der Verfügung vom 19. November 2019 stützte sich die Beschwerdegegnerin zur Beurteilung der Hilflosigkeit des Beschwerdeführers einzig auf die Angaben des behandelnden Kinderarztes in der entsprechenden Anmeldung (VB 66 S. 8 f.) und den Bericht des behandelnden Ophthalmologen - 10 -