neuen medizinischen Erkenntnisse stützende Bericht stelle daher einen Revisionsgrund für die Beurteilung der Hilflosigkeit dar. Es sei ihm zuvor nicht möglich gewesen, seine über die Sehschwäche hinausgehenden Beeinträchtigungen zu objektivieren und ohne die Abklärung vor Ort die massgebliche Hilflosigkeit zu beweisen (vgl. Beschwerde S. 8 ff.).