4. 4.1. Betreffend das wiedererwägungsweise Zurückkommen der Beschwerdegegnerin auf ihre Verfügung vom 19. November 2019 macht der Beschwerdeführer geltend, es sei zwar unumstritten, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Anmeldung vom 17. April 2019 ihre Abklärungspflicht schwer verletzt habe und dass die Verfügung vom 19. November 2019 auch im Ergebnis offensichtlich unrichtig gewesen sei. Dies schliesse (entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin) eine prozessuale Revision jedoch nicht aus.