Wäre im Zeitpunkt der Anmeldung vom Januar 2013 eine entsprechende Prüfung erfolgt, wäre demnach ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen gewesen. In der Folge wurde selbst der im Rahmen der nach der im April 2019 erfolgten Anmeldung zum Bezug einer Hilflosenentschädigung verfügten entsprechenden Leistungszusprache auf Dezember 2019 festgesetzte Anspruchsbeginn (vgl. Verfügung vom 19. November 2019; VB 80 S. 1) vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.