Weiter ist zu beachten, dass gemäss den unumstrittenen – nicht zuletzt auf den Angaben der Eltern des Beschwerdeführers beruhenden – Feststellungen im Bericht über die Abklärung über die Hilflosigkeit vom 17. August 2022 erst ab Juli 2015 überhaupt eine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen war (vgl. VB 135 S. 10), wobei die Beschwerdegegnerin zu diesem Zeitpunkt einzig noch für die Behandlung des Geburtsgebrechens gemäss aGgV-An- hang Ziff. 423 aufgekommen war (vgl. E. 3.3.1. hiervor). Wäre im Zeitpunkt der Anmeldung vom Januar 2013 eine entsprechende Prüfung erfolgt, wäre demnach ein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu verneinen gewesen.