worden war, dass die versicherte minderjährige Person an einer angeborenen Epilepsie litt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch darauf, dass der Beschwerdeführer schon im Zeitpunkt, als ihm aufgrund der Erstanmeldung mit Mitteilung vom 30. Oktober 2013 (VB 26) erstmals Leistungen (medizinische Massnahmen) zugesprochen worden waren, rechtskundig vertreten war (vgl. VB 27) und insofern schon damals durchaus in der Lage gewesen wäre, einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung geltend zu machen, wäre er davon ausgegangen, dass er die entsprechenden Voraussetzungen erfülle.