Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich IV.2013.01002 vom 1. April 2014 verweist (vgl. Beschwerde S. 7 f.), ist festzuhalten, dass insbesondere die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist und Urteile anderer kantonaler Gerichte lediglich allenfalls informativen Charakter haben können. Zudem betraf der fragliche Entscheid einen Fall, in welchem – anders als vorliegend (Erstdiagnose der Epilepsie im Februar 2021 [vgl. VB 98 S. 9]) – bereits im Rahmen der nach der Erstanmeldung zum Leistungsbezug getroffenen medizinischen Abklärungen festgestellt -8-