423) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht schon nach der Erstanmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2013 (VB 1.1) von Amtes wegen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geprüft hat. Der Beschwerdeführer zeigt denn auch nicht konkret auf und es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Berichte sich damals für die Beschwerdegegnerin klare Anhaltspunkte für einen erheblichen Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters ergeben hätten.