Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt anerkannten Geburtsgebrechen (Kryptorchismus [unilateral oder bilateral]: GgV-Anhang Ziff. 355; leichte cerebrale Bewegungsstörungen: GgV-Anhang Ziff. 395; Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusverminderung: GgV-Anhang Ziff. 423) ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin nicht schon nach der Erstanmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2013 (VB 1.1) von Amtes wegen einen Anspruch auf Hilflosenentschädigung geprüft hat.