Gemäss dem im Zeitpunkt der ersten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung gültigen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH; gültig ab 1. Januar 2013) konnte bei blinden und hochgradig sehschwachen sowie schwer körperbehinderten Kindern ein Anspruch auf leichte Hilflosenentschädigung gar erst ab sechs Jahren entstehen (vgl. Anhang III, S. 196 KSIH; gültig ab 1. Januar 2013). Angesichts der zum damaligen Zeitpunkt anerkannten Geburtsgebrechen (Kryptorchismus [unilateral oder bilateral]: GgV-Anhang Ziff. 355; leichte cerebrale Bewegungsstörungen: GgV-Anhang Ziff.