3.3.2. Rz. 3015 des Kreisschreibens über Hilflosigkeit (KSH; gültig ab 1. Januar 2022; Stand: 1. Juli 2023) sieht vor, dass blinde oder hochgradig sehschwache Kinder die Hilflosenentschädigung leichten Grades frühestens ab vollendetem 5. Altersjahr erhalten können. Dasselbe trifft gemäss Rz. 3025 KSH sodann auch auf Kinder mit körperlicher Behinderung zu. Gemäss dem im Zeitpunkt der ersten Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung gültigen Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH;