Am 4. April 2019, mithin als der Beschwerdeführer sechs Jahre und rund neun Monate alt war, erfolgte aufgrund der Sehbehinderung die Anmeldung zum Bezug von Hilflosenentschädigung (vgl. VB 66), woraufhin die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Bericht des behandelnden Augenarztes (VB 78) und die Angaben des Kinderarztes (VB 66) mit Verfügung vom 19. November 2019 ab 1. Dezember 2019 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zusprach (VB 80). Diese Verfügung erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft.