3.3. 3.3.1. Ausweislich der Akten wurde der am 6. Juli 2012 geborene Beschwerdeführer am 24. Januar 2013 aufgrund einer Sehbehinderung erstmals zum Leistungsbezug ("Medizinische Massnahmen, z.B. Geburtsgebrechen") angemeldet (VB 1.1). Die Beschwerdegegnerin erteilte in der Folge – jeweils auf Gesuch hin und nach entsprechenden medizinischen Abklärungen – Kostengutsprache für medizinische Massnahmen betreffend die Geburtsgebrechen "Missbildungen und angeborene Erkrankungen des Nervus opticus mit Visusverminderung" gemäss aGgV-Anhang Ziff. 423 (Mitteilungen vom 30. Oktober 2013 [VB 26], vom 4. November 2016 [VB 51], vom 8. September 2017 [