3.2. Wer auf Leistungen der Invalidenversicherung Anspruch erhebt, hat sich mit einem amtlichen Formular anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG; Art. 65 Abs. 1 IVV). Massgebend für die an die Anmeldung geknüpften Rechtswirkungen ist der Zeitpunkt der Postaufgabe oder der Einreichung der Anmeldung in gültiger Form (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 ATSG). Praxisgemäss wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt in Zusammenhang stehen.