Dass auf die Feststellungen im Abklärungsbericht vom 17. August 2022 abgestellt werden kann, ist – ausweislich der Akten zu Recht – zwischen den Parteien unumstritten. -6- 3. 3.1. Vorab ist zu prüfen, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 6 ff.) – bereits mit der Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2013 der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gewahrt worden ist.