2.2. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 im Wesentlichen auf den Bericht über die Abklärung der Hilflosigkeit vom 17. August 2022 (VB 135). Die Abklärungsperson stellte darin fest, seit Juli 2015 bestehe in den Bereichen "Essen" und "Verrichten der Notdurft", seit Juli 2017 zudem im Bereich "An- und Auskleiden" und seit Juli 2018 überdies im Bereich "Körperpflege" ein Mehraufwand für die alltäglichen Lebensverrichtungen (VB 135 S. 10).