b IVG, was somit die Erfüllung des Wartejahrs voraussetzt (BGE 137 V 351 E. 5.1). Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist somit dann entstanden, wenn die versicherte Person in der für die Annahme des Hilflosigkeitsgrades massgeblichen Weise durchschnittlich während mindestens eines Jahres hilfsbedürftig gewesen ist und weiterhin als im zumindest gleichen Grad hilflos erscheint (MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 24 zu Art. 42-42ter IVG).