2.1.3. Gemäss Art. 35 Abs. 1 IVV entsteht der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruchsbeginn richtet sich entgegen dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 4 letzter Satz IVG nach Vollendung des ersten Lebensjahres nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG, was somit die Erfüllung des Wartejahrs voraussetzt (BGE 137 V 351 E. 5.1).