Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, es liege hinsichtlich der Verfügung vom 19. November 2019 nicht nur ein Wiedererwägungsgrund, sondern auch ein solcher für eine prozessuale Revision vor. So hätten aufgrund der ausgewiesenen Geburtsgebrechen bereits im Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Leistungen der Invalidenversicherung im Januar 2013 Anhaltspunkte bestanden, deretwegen die Beschwerdegegnerin auch Abklärungen betreffend seine Hilfsbedürftigkeit hätte veranlassen müssen.