2019 (VB 141) führte die Beschwerdegegnerin aus, eine solche falle ausser Betracht, da bereits aus der Anmeldung für die Hilflosenentschädigung vom 17. April 2019 hervorgegangen sei, dass der Beschwerdeführer seit Geburt in mindestens vier Lebensbereichen täglich Hilfe benötige. Dies sei jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht weiter abgeklärt worden. Die Verfügung vom 19. November 2019 sei daher in Wiedererwägung zu ziehen. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit.