1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 147) im Wesentlichen gestützt auf das Ergebnis der Abklärung an Ort und Stelle vom 17. August 2022 (VB 135) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit Juli 2018 bei insgesamt vier der massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen sei und daher – unter Berücksichtigung des im November 2021 gestellten Revisionsbegehrens – ab dem 1. November 2021 Anspruch auf eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades habe.