dagegen erhobenen Einwände verfügte sie am 7. Februar 2023 ihrem Vorbescheid entsprechend. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 7. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. März 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. In Abänderung der Verfügung vom 7. Februar 2022 sei dem Beschwerdeführer ab 1. Juli 2016 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab 1. Oktober 2017 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."