1.3. Am 9. Februar 2021 erfolgte eine weitere Anmeldung des Beschwerdeführers zum Bezug von medizinischen Massnahmen, nunmehr aufgrund einer angeborenen Epilepsie gemäss GgV-Anhang Ziff. 387. Mit Mitteilung vom 12. März 2021 erteilte die Beschwerdegegnerin ihm Kostengutsprache für die Behandlung dieses Geburtsgebrechens ab 2. Februar 2021. Mit Mitteilung vom 6. September 2021 übernahm die Beschwerdegegnerin zudem rückwirkend ab dem 27. Februar 2020 die Kosten für die Behandlung einer Autismus-Spektrums-Störung gemäss GgV-Anhang Ziff. 405.