1.2. Am 4. April 2019 meldeten die Eltern den Beschwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an. Die Beschwerdegegnerin tätigte daraufhin entsprechende Abklärungen und sprach dem Beschwerdeführer gestützt auf deren Ergebnisse mit Verfügung vom 19. November 2019 für die Zeit vom 1. Dezember 2019 bis 1. Juli 2030 eine Hilflosenentschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zu. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.