5. Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 AVIV). Gemäss dem Einstellraster der AVIG-Praxis Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO ALE D79, Ziff. 3.A entscheidet bei Fernbleiben/Versäumnis ohne entschuldbaren Grund an einem Beratungsgespräch ab dem dritten Mal die kantonale Amtsstelle über die Höhe der Sanktion.