4.2. Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschwerdeführer zum persönlichen Beratungsgespräch am 21. Oktober 2022 nicht erschienen ist. Zu prüfen ist demnach einzig, ob er einen entschuldbaren Grund (beispielsweise Krankheit oder Unfall) vorbringen kann. 4.3. 4.3.1. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei an einem Bewerbungsgespräch gewesen und habe sich darauf verlassen, dass der Arbeitgeber dem RAV eine Bestätigung über seine Teilnahme am Bewerbungsgespräch zukommen lasse.