1. Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2022 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 20-23) zu Recht ab dem 22. Oktober 2022 für 36 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat.